Satzung Förderverein

Satzung

des

Fördervereins der Bertha-Krupp-Realschule e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen

 

„Förderverein der Bertha-Krupp-Realschule e.V.“

 

und hat seinen Sitz in Essen.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein will die Bertha-Krupp-Realschule unterstützen und die Erziehung fördern, die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln ermöglichen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig.

 

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

 

§ 3 Finanzierung

 

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

 

1. Mitgliederbeiträge und

 

2. Spenden oder Zuwendungen.

 

Der Mindestbeitrag und die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Beiträge werden durch Lastschrift einmal jährlich eingezogen.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein steht jedermann offen, sie kann durch schriftliche Beitrittserklärung erworben werden.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

1. schriftliche Austrittserklärung, dies kann jederzeit erfolgen.

 

2. Ausschluss aus dem Verein, der vom Vereinsvorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden kann.

 

3. Tod.

 

Der Ausschluss kann vom Vorstand erklärt werden:

 

1. Wenn ein Mitglied seinen Beitrag für die Dauer eines Jahres vier Wochen nach Geschäftsjahresende trotz Mahnung nicht bezahlt hat,

 

2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

 

Im Falle von Austritt oder Ausschluss werden geleistete Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle eventuellen Ansprüche an den Verein.

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand.

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien geschaffen werden

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

1. Annahme und Änderung der Satzung, die mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu erfolgen hat,

 

2. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Diese bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Prüfberichtes der Kassenprüfer.

 

4. die Entlastung des Vorstandes,

 

5. die Wahl des Vorstandes,

 

6. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterschrieben werden muss.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

 

Ohne Sonderbestimmung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 32 BGB) mit folgenden Ausnahmen (§ 33 BGB):

Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit Dreiviertelmehrheit. Änderungen des Vereinszwecks mit Zustimmung aller (einschließlich nicht erschienener) Mitglieder.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

dem Vorsitzenden

 

dem Schriftführer  (zugleich stellvertretender Vorsitzender)

 

dem Schatzmeister

 

Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden, dass die Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters in einer Hand liegen. Scheidet der Vorsitzende, der Schriftführer oder der Schatzmeister aus, so ist der Vorstand befugt, eines seiner weiteren Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen zu betrauen.

 

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Geschäftsordnung.

 

Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Jedes Vorstandsmitglied nimmt seine Aufgaben bis zur Wahl eines Nachfolgers wahr, sofern er nicht seinen Vereinsaustritt erklärt hat.

Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

 

Die Geschäftsordnung schlägt der Vorstand zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vor. Der Leiter der Bertha-Krupp-Realschule oder von ihm bestimmte Vertreter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorsandes teilzunehmen.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Die gewählten Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse und die Rechnungsführung.

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Schulamt der Stadt Essen zu – mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung zu verwenden oder, falls die Bertha-Krupp-Realschule aufgelöst werden sollte, es anderen bestehenden Essener Realschulen außeretatmäßig und zu gleichen Teilen zur Verfügung zu stellen.

Essen, 23.03.2011

Jürgen Dohle

 

(stellv. Vorsitzender) Versammlungsleiter